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Sozialversicherungsrecht: Eine Informationen zum Befreiungsrecht der Syndikusanwälte

Der Hintergrund Bis zum 3.4.2014 hat die Deutsche Rentenversicherung Bund zugelassene Rechtsanwälte, die bei nichtanwaltlichen Arbeitgebern beschäftigt sind (Syndikusanwälte), nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit, wenn die ausgeübte Beschäftigung bestimmte Merkmale (sog. Vier-Kriterien-Theorie) aufwies. Demgegenüber hat das Bundessozialgericht hierzu klargestellt, dass Syndikusanwälte nicht befreiungsfähig sind (BSG, Urteile v. 3.4.2014 - B 5 RE 3/14 R; B 5 RE 9/14 R und B 5 RE 13/14 R). Aufgrund der Entscheidungen des BSG kann die bisherige Praxis nach Ansicht der DRV nicht fortgesetzt werden. Dies hat weitreichende Konsequenzen für das Befreiungsrecht von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht. Zum einen können seit dem 3.4.2014 keine Befreiungen mehr für bei nichtanwaltlichen Arbeitgebern beschäftigte Rechtsanwälte ausgesprochen werden. Zum anderen ist zu entscheiden, wie mit sogenannten „Altfällen“ umzugehen ist. Für die Umsetzung ergeben sich nach Angaben der DRV zusammengefasst die folgenden Eckpunkte Syndikusanwälte, die über einen aktuellen Befreiungsbescheid für ihre derzeit ausgeübte Beschäftigung verfügen, bleiben in dieser Beschäftigung befreit. Für Syndikusanwälte, die am 31.12.2014 bereits das 58. Lebensjahr vollendet haben, bleibt es - auch bei einem Arbeitgeberwechsel - bei einer Versicherung in dem zuständigen berufsständischen Versorgungswerk, wenn sie in der Vergangenheit befreit wurden und solange alle Voraussetzungen für eine Pflichtversicherung im Versorgungswerk vorliegen (Zulassung als Rechtsanwalt, Zahlung einkommensbezogener Beiträge usw.). Ausgenommen vom Vertrauensschutz sind Personen, die bei ihrem Arbeitgeber keine rechtsberatende Tätigkeit ausüben. Syndikusanwälte, deren Befreiungsbescheid nicht für die aktuell ausgeübte Beschäftigung ausgesprochen wurde und die am 31.12.2014 das 58. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, werden von ihren Arbeitgebern spätestens zu dem Stichtag 1.1.2015 zur gesetzlichen Rentenversicherung angemeldet. Ist eine Anmeldung bereits zu einem Termin vor dem Stichtag erfolgt, verbleibt es dabei. Für die Beschäftigten, die bis zu dem Stichtag 1.1.2015 umgemeldet sind, sind Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung - wie bei allen anderen Beschäftigten auch - ab dem Datum der Anmeldung laufend zu entrichten. Für die Vergangenheit werden Beiträge für diese Beschäftigten nicht erhoben, wenn sie durchgehend als Rechtsanwalt zugelassen waren und für ihre Arbeitgeber eine rechtsberatende Tätigkeit ausgeübt haben.

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