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Sind die unterschiedlichen Steuererklärungsfristen überhaupt verfassungsgemäß?

Mit einem gleichlautenden Erlass vom 2.1.2017, vgl. u.a. DStR 2017, 159 haben die Bundesländer - mit Ausnahme von Hessen - ihren jährlichen Erlass zu den Abgabefristen für die Steuererklärungen des Jahres (aktuell 2016) herausgegeben.

Im diesjährigen Erlass wird u.a. klargestellt, dass die durch das Gesetz zu Modernisierung des Besteuerungsverfahrens neu geregelten Abgabefristen bereits am 1.1.2017 in Kraft getreten sind. Die neuen Regelungen - mit einer Abgabefrist bis zum 28.2. des zweiten Folgejahres - sind allerdings erstmals für Besteuerungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31.12.2017 beginnen.

Für Besteuerungszeitraum, die vor dem 1.1.2018 beginnen gelten nach dem Wortlaut des Gesetzes noch die alten Regelungen. Diese alten Regelungen werden in dem o.a. Erlass vom 2.1.2017 nun nochmals eindringlich dargestellt. Im Ergebnis endet die Steuererklärungsfrist für Steuererklärungen für 2016 somit dem Grunde nach am 31.12.2017. 

Die einzelnen Bundesländer - mit Ausnahme des Landes Hessen - halten damit an ihrer harten Linie (mit Ausnahme der Teilnehmer des Kontingentierungsverfahrens in wenigen Bundesländern) fest und setzen regelmäßig Verspätungszuschläge fest.

Gleichzeitig geht das Land Hessen erfreulicherweise hin und setzt seine Tradition fort und verlängert die Steuererklärungsfristen bis zum 28.2.2018 für sämtliche Steuererklärungen für den Veranlagungszeitraum 2016, vgl. u.a. NBW-4-2017, 249. Die Verwaltungsregelung des Landes Hessen stellt eine Billigkeitsmaßnahme dar.

Den Verfasser der taxnews-Newsletter verwundert bereits seit Jahren, dass aufgrund dieser Rechtslage keine Musterfahren im Hinblick auf Artikel 3 (1) GG anhängig sind. Nach Artikel 3 Abs. 1 GG sind alle Menschen vor dem GG gleich. Hierzu hat das BVerfG ausgeführt, dass bei einer schlichten Ungleichbehandlung von Sachverhalten das allgemeine Willkürverbot des Artikels 3 Abs. 1 GG Anwendung findet.

Besteht für die staatliche Verwaltung ein Ermessenspielraum oder ein Beurteilungsspielraum (und diesen üben die Finanzbehörden in Hessen offenkundig aus), so erstreckt sich der Gleichheitsgrundsatz auf die Selbstbindung der Finanzbehörden. Die Finanzbehörden müssen demnach, soweit sich eine Verwaltungspraxis gebildet hat, tatsächlich gleiche Sachverhalte auch rechtlich gleich behandeln.

Die Gleichbehandlung kann sich dabei sicherlich nicht auf einzelne Bundesländer beziehen, da Artikel 3 Abs. 1 GG für die Bundesrepublik Deutschland Anwendung findet.

Die übrigen Bundesländer - mit Ausnahme von Hessen - müssen daher nach Auffassung des Verfassers der taxnews-Newsletter nochmals über ihren aktuellen Fristerlass nachdenken, wenn sie keine Vielzahl von Musterverfahren ernten möchten.

 

 


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