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Seien Sie bei Schätzungen auf der Basis von Richtsatzsammlungen der Finanzbehörden wachsam!

Wie hier bereits gemeldet, hat das BMF aufgrund einer parlamentarische Anfrage aus dem Bundestag Stellung zu kritischen Fragen betreffend die Richtsatzsammlung genommen (BMF-Schreiben v. 10.9.2018, BT-Drucks. 19/4238 v. 11.9.2018).

Rechtsanwalt Dirk Beyer von LHP beleuchtet diese Antworten ausführlich in seinem aktuellen Fachbeitrag in NWB Nr. 44/2018, S. 3232 vom 29.10.2018. Dieser Fachbeitrag gibt Hinweise für Einspruchsverfahren bei Schätzungen, die wesentlich auch auf die Richtsatzsammlung gestützt werden.

Viele Berater stellen bereits seit längerer Zeit auf der Hand liegende Fragen zur Richtsatzsammlung.

Diese Fragen werden angesichts der wenig zufriedenstellenden BMF-Antworten umso drängender. Es sollte gesehen werden, dass die Richtsatzsammlung nur sukzessive aktualisiert wird und die Datenbasis (Jahr) nicht aus der jeweiligen Sammlung erkennbar ist.

Zudem wird durch das BMF nicht hinreichend dargelegt, ob die Datensammlung hinreichend repräsentativ ist (z.B. für Betriebe auf dem Land oder in der Stadt, in Ost oder West, Nord oder Süd).

Wichtig ist auch der Hinweis des BMF, dass Betriebe, bei denen im Zuge der Betriebsprüfungen ein negatives Betriebsergebnis festgestellt wurde, nicht in die Richtsatzermittlungen einbezogen werden.

Die Diskussion hat gerade erst begonnen und es bleibt spannend, wie sich diese weiter entwickelt.

Es bleibt zu hoffen, dass sich auch Finanzgerichte kritischer mit der Richtsatzsammlung auseinandersetzen. Dies gilt auch für Strafrichter, da Schätzungen oft (mit Abschlägen) in Steuerstrafverfahren übernommen werden.


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