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Rückausnahme vom Verwaltungsvermögen bei Weiterüberlassung an einen Dritten mit Lagerbewirtschaftungsvertrag? BFH erteilt Absage und bestätigt Vorinstanz

Mit Urteil vom 10. Mai 2023 (Az. II R 21/21) hat der BFH die Vorinstanz (FG Münster, Urteil vom 3. Dezember 2020, Az: 3 K 1429/17 F) bestätigt. Die Kläger unterlagen mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde.

Vater und Mutter hatten in 2013 (Rechtslage vor der Erbschaftsteuerreform zum 1.7.2016) 25% der Kommanditanteile inkl. einer Lagerimmobilie im Sonderbetriebsvermögen (Grundstückswert 2.850.000 Euro) auf den Sohn übertragen.

Die Besonderheit an dem Fall war, dass die Lagerimmobilie - welche der Komplementär-GmbH überlassen war - von dieser im Rahmen eines Lagerbewirtschaftungsvertrages an eine fremde GmbH weitervermietet wurde.  

Strittig war, ob die Grundstücksüberlassung mit Lagerbewirtschaftung an den fremden Dritten wegen einer einheitlichen gewerblichen Tätigkeit zur Rückausnahme vom Verwaltungsvermögen berechtigte oder nicht.

Die Frage war wesentlich, da im Falle vom Verwaltungsvermögen die gesamte Übertragung der Schenkungsteuer unterlag (Verwaltungsvermögensquote 75,22% > 50%).

 

Die Vorinstanz hatte festgestellt, dass keine einheitliche gewerbliche Tätigkeit vorlag, weil der Mietvertrag und der Lagerbewirtschaftungsvertrag (z.B. die Kündigungsfristen) nicht hinreichend miteinander verknüpft waren.

Der BFH sah keine Verfahrensfehler der Vorinstanz und die Rückausnahme vom Verwaltungsvermögen ebenfalls als nicht erfüllt.

Einer erneuten Vorlage beim Bundesverfassungsgericht erteilte der BFH eine Absage.


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