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Richtungsweisendes Revisionsverfahren zur Behandlung von Darlehen eines Gesellschafters an „seine“ vermögensverwaltende Personengesellschaft

Das FG Düsseldorf hat sich in seinem Urteil vom 8.10.2019, Az.: 13 K 1695/19 F umfassend mit der vorstehenden Fragestellung befasst. Gegen das Urteil ist Revision eingelegt worden, die unter Az.: IX R 35/19 beim BFH anhängig ist.

Das FG Düsseldorf hatte konkret zur folgenden Frage zu entscheiden: Wie sind Refinanzierungszinsen eines Gesellschafters einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft einkommensteuerlich zu behandeln?

Im Urteilsfall waren die zwei Kläger zu je 1/3 am Vermögen sowie am Gewinn und Verlust einer vermögensverwaltenden KG beteiligt. Diese gewährten der KG verzinsliche Darlehen zum Erwerb von Immobilien. Die Darlehen waren in gleicher Höhe refinanziert und hierfür wurden Zinsen gezahlt.

Nach dem Urteil des Finanzgerichts sind die Darlehensverhältnisse aufgrund der Bruchteilsbetrachtung gem. § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO insoweit steuerrechtlich nicht anzuerkennen,  als die Kläger selbst an der KG beteiligt sind – also zu je 1/3. Dies hat  folgende steuerliche Folgen:

  • die seitens der KG gezahlten Zinsen in Höhe von jeweils 1/3 stellen keine Werbungskosten bei der KG bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dar;
  • die anteilig nicht als Werbungskosten anzuerkennenden Darlehenszinsen (je 1/3) sind bei den Klägern von der Quote abweichende Vorab-Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (und somit keine Einnahmen aus Kapitalvermögen);
  • die Refinanzierungszinsen sind insoweit (zu je 1/3) Sonderwerbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Begründung des FG Düsseldorf: Zum einen bestünde ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung und zum anderen läge wegen § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO in Höhe von jeweils 1/3 kein Fremdkapital vor, weshalb es sich insoweit um der KG zur vorübergehenden Nutzung überlassenes Eigenkapital handele.

Die Revision wurde zugelassen, da die Anwendung der Bruchteilsbetrachtung auf Kapitalüberlassungen  bislang noch nicht höchstrichterlich geklärt ist. Richtungsweisend ist das zu erwartende Urteil des IX. BFH-Senates, da der VIII. Senat des BFH (Az. VIII R 194/78 vom 18.11.1980 hier zum Mietaufwand) die Anwendung von § 39 Abs. 2 S. 2 AO für die sonstigen Nutzungsüberlassungen i.S.d. § 21 EStG vereint und abgelehnt hat. Die Frage der Ablehnung oder Anwendung der Bruchteilsbetrachtung hat enorme Bedeutung für die Praxis.


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