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Revisionsverfahren zur Umsatzsteuerfreiheit bei Mitverpachtung von Betriebsvorrichtungen

Ist die Verpachtung von Betriebsvorrichtungen nach § 4 Nr. 12 S. 2 UStG umsatzsteuerpflichtig, wenn die Betriebsvorrichtung zusammen mit der Verpachtung des Grundstücks eine einheitliche Leistung bildet? Diesen Fall hatte das Niedersächsische FG (Urteil v. 11.06.2020, 11 K 24/19) zu entscheiden.

 

Im Urteilsfall hatte der Kläger ein Putenstallgebäude inklusive speziell abgestimmter Betriebsvorrichtungen zur Fütterung und Aufzucht (Siloanlage, Heizungs- und Lüftungsanlage) gegen ein Pauschalentgelt verpachtet.  

 

Das FG Niedersachsen sah – entgegen der langjährigen Verwaltungsmeinung und mit Berufung auf BFH- und EuGH-Rechtsprechung zur einheitlichen Leistung - in der Verpachtung eine Nebenleistung zur nach § 4 Nr. 12 S. 1 UStG steuerfreien Verpachtung der Stallgebäude an. Die Umsatzsteuerpflicht der Vermietung und Verpachtung von Betriebsvorrichtungen nach § 4 Nr. 12 S. 2 UStG gelte nicht, wenn Einrichtungsgegenstände mitverpachtet würden, die für den bestimmungsgemäßen Gebrauch der jeweiligen Immobilie zwingend erforderlich seien und diese erst betriebs- und benutzungsfähig machten.

 

Die Revision wurde unter dem Aktenzeichen V R 22/20 zugelassen und es bleibt abzuwarten, ob die Auffassung des FG Niedersachsen bestätigt wird. Unternehmer, für die die insgesamt steuerfreie Verpachtung vorteilhafter ist, sollen die Umsatzsteuerbescheide offen halten und Ruhe des Verfahrens beantragen.

 

Hinweis: Ein weiteres Revisionsverfahren ist bereits beim BFH unter dem Aktenzeichen V R 41/19 anhängig zu der Frage, ob die Stellplatzvermietung als untrennbare Nebenleistung das steuerliche Schicksal der umsatzsteuerfreien Wohnungsvermietung teilt, wenn der Zugang auch Mietern, die nicht zugleich auch eine Wohnung in dem Objekt gemietet haben, ohne Betreten des Wohnhauses möglich ist.


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