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Rampen und Rolltore als gewerbesteuerlich nicht kürzungsschädliche „Betriebsvorrichtungen“

Die erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ist regelmäßig Gegenstand von Streitigkeiten mit den Finanzbehörden.

Das FG Düsseldorf hat in seiner aktuell veröffentlichten Entscheidung vom 24.2.2023 – 10 K 1672/20 G (vorläufig nicht rechtskräftig) deutlich gemacht, dass Rampen und Rolltore, die der Anlieferung von Gütern dienen keine Betriebsvorrichtungen darstellen, die der der erweiterten Kürzung entgegenstehen.

In einschlägigen Streitfällen / Abgrenzungsfällen empfehlen wir die Hinzuziehung der vorgenannten Entscheidung.


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