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Personengesellschaften: Der BFH ist seiner Linie zur ertragsteuerlichen Behandlung von GrESt treu geblieben

Der IX. Senat des BFH ist mit seiner Entscheidung vom 2.9.2014 IX R 50/13 der Linie des BFH treu geblieben. Nachdem der der I. Senat des BFH mit Urteil vom 20.4.20111 I R 2/10, BStBl 2011 II, 761 zur sog. Anteilsvereinigung nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG bereits eine Anschaffung im ertragsteuerlichen Sinne abgelehnt hat, ist der IX. Senat des BFH dem nun auch für den Gesellschafterwechsel i.S.d. § 1 Abs. 2a GrEStG gefolgt. Die durch die Finanzbehörden vertretene Rechtsauffassung - vgl. OFD Rheinland vom 23.1.2012 - S 2174 - St 141 wird somit durch den  BFH nicht geteilt. Es ist nun zu erwarten, dass der IV. Senat des BFH in dem noch anhängigen Verfahren IV R 10/13 (auf das sich die OFD Rheinland beruft), das auf  Grund der Entscheidung des FG Münster vom 14.2.2013 2 K 2838/10 G, F, DStRE 2013, 749 noch anhängig ist, ebenfalls in diesem Sinne entschieden werden wird.

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