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Pendlerpauschale: Gesetzentwurf zur Wiederherstellung der Rechtslage 2006

Am 5.3.2009 ist im Deutschen Bundestag in 1. Lesung über das Gesetz zur Fortführung der Gesetzeslage 2006 bei der Entfernungspauschale beraten worden (BT-Drs. 16/12099). Der Gesetzentwurf geht über die Entscheidung des BVerfG insoweit hinaus, als er den Rechtsstand 2006 wieder vollständig reaktiviert. Damit will der Gesetzgeber die Möglichkeit ausschöpfen, die vorläufige Regelung des BVerfG für die Zeit ab 2007 durch eine andere verfassungsgemäße Regelung zu ersetzen. Denn das Gesetz soll rückwirkend ab dem 1.1.2007 in Kraft treten. Dies beinhaltet neben redaktionellen Folgeänderungen drei Kernelemente: 1. Die §§ 4 Abs. 5 Nr. 6, 8 Abs. 2 Satz. 5 und 9 Abs. 1 Satz. 3 Nr. 4 EStG werden wieder in ihre Ursprungsform versetzt, sodass der Aufwand für die Wege zwischen Wohnung und Betriebs-/Arbeitsstätte und für Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung „als“ und nicht nur „wie“ Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden kann. Die einschränkenden §§ 4 Abs. 5a, 9 Abs. 2 EStG gelten insoweit nicht mehr. 2. Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel sind ebenfalls abziehbar, soweit sie den als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag überschreiten. Wenn die tatsächlichen Aufwendungen für die Fahrausweise also über dem Betrag der Entfernungspauschale liegen, z. B. bei geringer Entfernung zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte, dürfen die übersteigenden tatsächlichen Kosten wieder zusätzlich angesetzt werden. Diese Sonderregelung für den öffentlichen Personennahverkehr war ab 2007 gestrichen worden, wonach die tatsächlichen Kosten für öffentliche Verkehrsmittel - auch durch tageweisen Vergleich - in voller Höhe abziehbar waren. 3. Kosten eines Unfalls, der sich auf einer Fahrt zur Arbeit oder auf dem Heimweg ereignet hat, können wieder als außergewöhnliche Aufwendungen zusätzlich zur Entfernungspauschale geltend gemacht werden und sind nicht mehr durch das Kilometergeld abgegolten (§ 9 Abs. 2 Satz 2 EStG). Der Rechtszustand von 2006 wird mit diesen Neuregelungen wieder hergestellt, ohne eine grundlegende Neuordnung für die Zukunft damit auszuschließen ist.

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