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Offenbare Unrichtigkeiten i.S.d. § 129 Satz 1 AO bei Einsatz von Risikomanagementsystemen durch die Finanzbehörden

Der BFH hat sich in seiner Entscheidung vom 14.1.2020 VIII R 4/17 mit den Auswirkungen der Risikomanagementsysteme der Finanzbehörden im Rahmen der Anwendung von § 129 AO befasst.

 

Hierbei ist er zu dem Ergebnis gelangt, hier eine genaue Analyse der Systeme der Finanzbehörden erfolgen muss.

 

Im konkreten Streitfall ist der VIII. Senat des BFH zu folgendem Ergebnis gelangt:

 

Ein mechanisches Versehen ist nicht mehr gegeben, sondern es liegt ein Fehler im Bereich der Sachverhaltsermittlung nach § 88 AO vor, wenn der Sachbearbeiter eine weitere Sachverhaltsaufklärung unterlässt, obwohl sich ihm aufgrund der im Rahmen des Risikomanagementsystems ergangenen Prüf- und Risikohinweise eine weitere Prüfung des Falles hätte aufdrängen müssen.

 

Der BFH hat mit seiner Entscheidung deutlich zu verstehen gegeben, dass die Risikomanagementsysteme der Finanzbehörden im Anwendungsbereich der Berichtigungsnorm des § 129 AO zum Bumerang für die Finanzbehörden werden können.

 

Hier hilft  im Einzelfall ausschließlich ein tiefer Einblick in die Arbeitsabläufe des Sachbearbeiters.

 


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