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Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH: Gehören Vergütungen für nachträglich vereinbarte Sonderwünsche zur grunderwerbsteuerlichen Bemessungsgrundlage?

Zwei Eheleute hatten zwei neu zu errichtende Eigentumswohnungen gemäß der Baubeschreibung vom Bauträger erworben. Der Kauf- und Werkvertrag sah Änderungsmöglichkeiten durch die Käufer bei Übernahme der Mehrkosten vor.  Während der Bauphase wurden Sonderwünsche (u.a. für Fliesenmehrkosten und Sanitärinstallationen) in Höhe von rd. 35.000 Euro begehrt und gesondert vertraglich vereinbart.

 

Das Finanzamt setzte auf diese Sonderkosten als Teil der Kaufpreises Grunderwerbsteuer in einem selbständigen Bescheid fest.

 

Das FG Bremen hat die hiergegen gerichtete Klage mit Urteil vom 9.8.2021 - 2 K 77/21 (1) abgewiesen und die Entgelte für Sonderwünsche als zusätzliche grunderwerbsteuerbare Leistung nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG bestätigt. Auch die Festsetzung mittels selbständigem Bescheid wurde nicht beanstandet.

Begründung:

 

  • Aus dem vor Baubeginn abgeschossenen Kauf- und Werkvertrag lässt sich ein Anspruch auf die spätere zusätzliche Leistung ableiten.

 

  • Damit besteht ein rechtlicher Zusammenhang der geänderten Bauausführungen mit dem ursprünglichen Kaufvertrag.

 

  • Die nachträgliche Vereinbarung stellt einen weiteren Steueranspruch dar, der selbständig festzusetzen ist und neben die ursprüngliche Grunderwerbsteuerfestsetzung tritt.

 

  • Zeitpunkt für die Verwirklichung ist der Vertragsschluss. Auf die Erfüllung der Leistung oder die Zahlung kommt es nicht an.

Hinweis: Das Gericht führt zudem aus, dass allein die grunderwerbsteuerlichen Regeln maßgeblich seien. Die Vorschrift des § 4 Nr. 9a UStG bilde keine Rechtsgrundlage, von der Erhebung der GrESt abzusehen.

 

Die Revision ist durch das FG nicht zugelassen worden.

 

Hiergegen ist jedoch eine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt worden, die unter dem AZ BFH II B 65/21) anhängig ist.

 

Einschlägige Streitfälle sollten aus diesem Grunde offengehalten werden.


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