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Neues BMF-Schreiben zur Verfassungswidrigkeit des Zinssatzes von 6 %

Mit Beschluss vom  8. Juli 2021 hat das Bundesverfassungsgericht die Verzinsung von 6% p.a. nach § 233a AO ab 2014 für verfassungswidrig erklärt (Az. BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17). Dies gilt sowohl für Nachzahlungs- als auch für  Erstattungszinsen.

 

Die Finanzverwaltung hat prompt mit einem BMF-Schreiben vom 17.9.2021 (IV A 3 - S 0338/19/10004:005) reagiert.

 

Verzinsungszeiträume bis zum 31.12.2018:

  • Für Verzinsungszeiträume von 2014 bis 2018, für die der Zinssatz von 6% p.a. laut BVerfG trotz Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz weiterhin anwendbar bleibt, werden die Zinsfestsetzungen von der Finanzverwaltung nun für endgültig erklärt.

 

  • Eingelegte Einsprüche gegen Zinsfestsetzungen dieses Zeitraums werden als unbegründet abgewiesen und Verfügungen zur Aussetzung der Vollziehung zurück genommen.

 

Verzinsungszeiträume ab 1.1.2019 bis zur gesetzlichen Neuregelung

  • Für Verzinsungszeiträume ab 2019 ist die gesetzliche Regelung des § 233a AO verfassungswidrig und unanwendbar. Das BVerfG hat den Gesetzgeber verpflichtet, bis zum 31.7.2022 eine verfassungsgemäße Neuregelung zu schaffen.

 

  • Sämtliche erstmaligen oder geänderten / berichtigten Zinsfestsetzungen für Verzinsungszeiträume ab 2019 unterbleiben bis zur gesetzlichen Neuregelung vorläufig (Aussetzung der Zinsfestsetzung).

 

  • Verfahrensrechtlich erfolgt die Aussetzung der Zinsfestsetzung über einen neuen Vorläufigkeitsvermerk (Grundlage § 165 Abs. 1 Satz 4 oder § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 i.V.m. 239 Abs. 1 Satz 1 AO). Sobald der neue Zinssatz bekannt ist, wird die Zinsfestsetzung über § 165 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 AO nachgeholt.

 

  • Bereits ausgesetzte Zinsen für Verzinsungszeiträume ab 2019 bleiben auch weiterhin ausgesetzt.

 

Zur weiteren Literatur wird der Artikel von Rätke (BKK 2021, S. 963) mit ausführlicher Diskussion des BMF-Schreibens empfohlen


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