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Neue Ländererlasse zum Familienheim: Zwingende an Selbstnutzung hindernde Gründe

Mit Datum vom 9. Februar 2022 haben die obersten Finanzbehörden der Länder neue gleichlautende Erlasse zur Steuerbefreiung für das Familienheim beim Erwerb durch Ehegatten oder Kinder von Todes wegen (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b und 4c ErbStG) herausgegeben.

Darin benennt die Finanzverwaltung zwei weitere zwingende, an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken hindernde Gründe, die nicht zum rückwirkenden Wegfall der Steuerbefreiung innerhalb des Zehnjahreszeitraums führen:

  • Zerstörung des Familienheims aufgrund höherer Gewalt innerhalb des Zehnjahreszeitraums (z.B. durch Hochwasser, Starkregen, Unwetter, Sturm, Brand, Explosion), wenn dadurch seine tatsächliche Selbstnutzung beendet wird. Der Erwerber ist nicht zum Wiederaufbau des Familienheims verpflichtet.

  • Zeitweise Unbewohnbarkeit des Familienheims aufgrund höherer Gewalt innerhalb des Zehnjahreszeitraums (z.B. durch Sanierung oder ein behördlich angeordnetes Nutzungsverbot), wenn der Erwerber des Familienheims die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken unverzüglich nach Wiederherstellung der Bewohnbarkeit aufnimmt und bis zum Ablauf der Zehnjahresfrist ausübt.

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