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Nach Veröffentlichung des BFH-Urteils zur optionalen Vollverschonung im Bundessteuerblatt: Anwendungsschreiben der Finanzverwaltung veröffentlicht

Mit Urteil vom 26.7.2022 (II R 25/20) hat der BFH zu der bis zum 30.6.2016 geltenden Rechtslage entschieden, dass bei Erwerb mehrerer wirtschaftlicher Einheiten für jede Einheit ein gesonderter Antrag auf Optionsverschonung gestellt werden kann (sog. optionale Vollverschonung).

Daneben bestätigte der BFH die sogenannte Optionsfalle und sah abweichend zur bisherigen Verwaltungssicht keinerlei Möglichkeit zum Rückfall in die Regelverschonung. 

Das Urteil wurde kürzlich im Bundessteuerblatt veröffentlicht (BStBl 2024 II S. 21).

Parallel dazu haben die obersten Finanzbehörden der Länder mit Datum vom 22.12.2023 ein Anwendungsschreiben veröffentlicht (DStR 2024, 306). Dieses ist in allen offenen Fällen und auf die Rechtslage sowohl vor als auch nach der Erbschaftsteuerreform anzuwenden.

  • In dem Schreiben werden die Grundsätze des BFH-Urteils übernommen und die praktischen Folgen aus dem möglichen Nebeneinander von Regel- und Optionsverschonung einheitlich erworbener Einheiten erläutert.

  • Regelungsinhalt sind unter anderem die Berechnung des Abzugsbetrages, die Zurechnung von Schulden und Lasten, Besonderheiten bei der Lohnsummenregelung, Folgen bei Verstoß gegen die Behaltensfrist oder die Durchführung der Nachversteuerung. Das Schreiben enthält jeweils Berechnungsbeispiele.

Hinweis: Das Schreiben beinhaltet zur Optionsfalle eine Vertrauensschutzregelung. So wird nach der alten, für den Antragsteller günstigen Verwaltungssicht R E 13a.21 Abs. 4 ErbStR verfahren, wenn der Antrag auf Optionsverschonung vor dem 25.1.2024 gestellt wurde.


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