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Musterrevision beim BFH zur Schwärzung von Angaben in einem Fahrtenbuch zur Wahrung des Berufsgeheimnisses

Das FG Hamburg hat sich in seinem Urteil vom 13.11.2024 – 3 K 111/21 mit der o.a. Fragestellung befasst.

 

Es ist zu dem Ergebnis gelangt, dass das Fahrtenbuch nicht anzuerkennen ist, weil der Stpfl. nahezu sämtlche Angaben zu den beruflichen Fahrten geschwärzt hatte, obwohl dies zum Schutz von Mandanten nicht erforderlich gewesen wäre.

 

Gegen die Entscheidung des FG ist Revision eingelegt worden, die nun unter dem AZ BFH VIII R 35/24 beim VIII. Senat des BFH anhängig ist.

 

Einschlägie Streitfälle sollten daher offengehalten werden


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