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Musterrevision beim BFH zum Passivierungsverbot bei einem Rangrücktritt

In der Praxis stellt sich häufig die Frage, wie die o.a. Fragestellung zu beantworten ist.

Das FG Münster hat sich in seinem Urteil vom 13.9.2018 10 K 504/15 K, G, F intensiv mit dieser Frage auseinandergesetzt und die Revision bewusst zugelassen, weil sich der BFH mit der hier zu beantwortenden Fragestellung noch nicht befasst habe.

Im Urteilsfall ging es um die Beantwortung der Frage, ob das Passivierungsverbot des § 5 Abs. 2a EStG auch dann greift, wenn die Verbindlichkeiten nicht nur aus künftigen Jahresüberschüssen und Liquidationsüberschüssen, sondern auch aus einem die anderen Verbindlichkeiten übersteigenden Vermögen zu bedienen ist.

Das FG hat diese Frage, der herrschenden Meinung folgend, verneint.

Nun hat der BFH die Gelegenheit, diese Frage abschließend zu entscheiden.


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