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Musterrevision beim BFH: Pensionsrückstellungen bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern - auf welches Alter ist abzustellen

Die Streitfrage Mit den Einkommensteuerrichtlinien 2008 legte die Finanzverwaltung fest, dass für die Bildung und Berechnung von Pensionszusagen bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern von einem Mindestpensionsalter von 66 bzw. 67 Jahren auszugehen sei. Dies hatte zur Folge, dass bei vielen Kapitalgesellschaften Pensionsrückstellungen neu bewertet werden mussten, da zuvor regelmäßig von einem Mindestpensionsalter von 65 Jahren ausgegangen wurde. Bei vielen Kapitalgesellschaften kam es dadurch zu einem höheren Einkommen bzw. einem höheren Gewerbeertrag. Die betroffenen Gesellschaften mussten folglich mehr Körperschaft- und Gewerbesteuer zahlen. Ob die Finanzverwaltung die Altersgrenze für Pensionsrückstellungen einfach selbst bestimmen darf, soll nun gerichtlich geprüft werden. Der konkrete Streitfall Im Fall ist die Klägerin eine GmbH. Sie hatte ihrem Geschäftsführer im Jahr 1993 eine Pension zugesagt. Auf Grundlage dieser Pensionszusage bildete die GmbH in ihren Jahresabschlüssen Pensionsrückstellungen für deren Berechnung sie von einer Altersrente nach dem 65. Lebensjahr ausging. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass nach Änderung der Einkommensteuerrichtlinien, für die Bildung und Berechnung der Pensionsrückstellung nunmehr das 67. Lebensjahr des Geschäftsführers ausschlaggebend sei. Dies führte im Jahr 2009 bei der Klägerin zu einer Erhöhung des Einkommens und des Gewerbeertrags von über 70.000 Euro und dementsprechend zu einer höheren Körperschaft- und Gewerbesteuer. Dagegen richtete sich die Klage beim Hessischen Finanzgericht. Wie geht es jetzt weiter? Das Hessische Finanzgericht gab der Klägerin Recht und entschied, dass das vertraglich vereinbarte Pensionsalter maßgebend sei. Gegen dieses Urteil hat das Finanzamt Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt, AZ BFH – I R 50/13, Vorinstanz: Hessisches FG – 4 K 3070/11.

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