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Musterrevision beim BFH: Mantelkauf bei Forderungsverzicht mit Besserungsschein

Das FG München hat mit seiner grundsätzlichen Entscheidung vom 22.2.2011 6 K 1451/08, Rev. AZ BFH I R 23/11 (EFG 2011, 1086) zur Behandlung des Gestaltungsmodells Stellung bezogen. Demnach sind Besserungsleistungen gesellschaftsrechtlich veranlasste verdeckte Gewinnausschüttungen, wenn im Zusammenhang mit einer Geschäftsveräußerung auf eine abgetretene Forderung geleistet wird. Dabei ist außerdem ein Gestaltungsmissbrauch zu bejahen, wenn die Übertragung der Gesellschaffsanteile und die zeitnahe Übertragung der Forderung mit Besserungsschein wirtschaftlich nur den Sinn haben entgegen den Wertungen des § 8 (4) KStG a.F., den Verlustabzug auf der Ebene der Gesellschaft zu erhalten und gewinnmindernd auf die Forderung leisten zu können. Die anstehende Entscheidung des I. Senats des BFH wird sicherlich, auch im Anwendungsbereich von § 8c KStG zu beachten sein, vgl. GmbHR 2007, 1194 und DStR 2009, 1177. Einschlägige Fallgestaltungen sollten im Hinblick auf die anhängige Revision offen gehalten werden.

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