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Miteigentumsanteil an einer Immobilie geerbt? Aktuelle BFH-Revision klärt, ob ein Bewertungsabschlag wegen niedrigerer Verkehrsfähigkeit zulässig ist

Im Streit stand die Bewertung eines geerbten Miteigentumsanteils von 50% an einer Immobilie (Zweifamilienhaus, Baujahr ca. 1928 nebst Anbau und Garagen sowie Grundstück).

 

Das Finanzamt setzte für diesen Anteil nach dem Sachwertverfahren einen Grundbesitzwert von 135.041 EUR fest. Das klägerseits beigebrachte Gutachten des örtlich zuständigen Gutachterausschusses mit einem Grundbesitzwert von 60.000 EUR wurde nicht akzeptiert.

 

Die Gutachter hatten vom anteiligen Grundbesitzwert noch einen Abschlag von rund 20 % vorgenommen. Demnach sei der Abschlag erforderlich, weil im Gegensatz zum Bruchteilseigentum der Erwerb eines Miteigentumsanteils für Dritte mit erheblichen Risiken verbunden ist (eingeschränkte Verfügungsgewalt etc.).

 

Mit Urteil vom 24.11.2022 (3 K 1201/21 F) bestätigte das FG Münster den Abschlag:

Begründung:

·         Auch bei der Bewertung eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück kann ein niedrigerer gemeiner Wert nach § 198 BewG nachgewiesen werden.

·         Dadurch könne auch nachgewiesen werden, dass der Wert des Miteigentumsanteils niedriger ist, als der entsprechende rechnerische Bruchteil des Werts des Volleigentums.

·         Zum Nachweis sei ein Sachverständigengutachten nach der ImmoWertV erforderlich, in dem auch eine Marktanpassung durch marktübliche Zu- oder Abschläge erfolgen könne.

·         Es sei nachvollziehbar, dass der Erwerb eines Miteigentumsanteils mit erheblichen Risiken verbunden sei.

 

Die Finanzverwaltung hat gegen das Urteil Revision beim BFH eingelegt (Az. II R 57/22). Betroffene sollten die Feststellungsbescheide zur Grundbesitzbewertung offen halten.

 

 

 


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