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Minderheitsgesellschafter einer GmbH sind u.a. trotz Stimmrechtsbindungsverträgen sozialversicherungspflichtig

Die Frage, ob Gesellschafter einer GmbH sozialversicherungspflichtig sind oder als selbständig einzustufen sind, ist immer wieder Gegenstand von Rechtsstreitigkeiten. Das Bundessozialgericht hat bereits in 2012 klargestellt, dass in der GmbH darauf ankommt, wer das Weisungsrecht, und nicht, wer die faktische Weisungsmacht hat. Mit drei aktuellen Urteilen hat das BSG diese Rechtsprechung noch einmal vertiefend präzisiert, wobei der Trend eindeutig zur Sozialversicherungspflicht neigt:
  • Nach der Entscheidung vom 11.11.2015 - B 12 R 2/14 reicht die Übertragung von Stimmrechten nicht aus
  • Nach der Entscheidung vom 11.11.2015 - B 12 KR 10/14 muss ein Vetorecht gesellschaftsrechtlich vereinbart sein
  • Nach der Entscheidung vom 11.11.2015 B 12 KR /13/14 muss ein Stimmrechtsbindungsvertrag gesellschaftsvertraglich vereinbart sein
Das BSG hat mit diesen drei Entscheidungen aufgezeigt, wo die Grenzen für den Gestalter sind. Für die Praxis bedeuten diese Urteile, dass sämtlich einschlägigen Fallgestaltungen im Hinblick auf diese Entscheidung nochmals intensiv überprüft werden müssen.

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