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Mantelkaufregelung verfassungsgemäß?

Der BFH hat sich in zwei Entscheidungen mit der Verfassungsmäßigkeit der sog. Mantelkaufregelungen im KStG beschäftigt und in einem der Fälle wegen einer verfassungswidrigen Rückwirkung das BVerfG angerufen. Die Übergangsregelung für die Altverluste hält er für verfassungswidrig. Sie behandle die Altverluste für das Jahr 1997 ohne sachlichen Grund anders als jene Verluste, die im Jahre 1997 bis zum 6. 8. aufgelaufen sind. Darin liege ein Verstoß gegen das Verfassungsgebot, „folgerichtige“ Regelungen zu schaffen. Beide Sachverhalte verdienten denselben Vertrauensschutz. Der BFH hat deswegen in diesem Punkt durch Beschluss v. 8. 10. 2008 - I R 95/04 das BVerfG angerufen. Hinsichtlich derjenigen Verluste, die im Jahre 1997 vor dem 6. 8. entstanden waren, hält er die Übergangsregelung für die Neuregelung hingegen für verfassungsgemäß. Er beanstandet es im Urteil v. 27. 8. 2008 - I R 78/01 nicht, dass die Verluste danach vom Jahre 1998 an nicht mehr steuerlich berücksichtigt werden dürfen. Insbesondere erkennt er darin keinen Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot neuer Gesetze. Bei Vorschriften, die der Missbrauchsabwehr dienten, müsse jederzeit mit einem einschränkenden Eingreifen des Gesetzgebers gerechnet werden. Der Steuerpflichtige, der in der Vergangenheit entsprechend disponiert habe, könne deshalb nicht auf den Fortbestand der bisherigen Regelung für alle Zeiten vertrauen.

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