Alle Artikel anzeigen

Lassen Sie keine Zinsfestsetzungen bestandskräftig werden - Wehren Sie sich mit Hilfe des taxnews Mustereinspruchsschreibens!

Die Finanzbehörden setzen zur Zeit immer noch Nachzahlungszinsen in Höhe von 6 v.H. pro Jahr fest. Lassen Sie diese Zinsfestsetzungen nicht bestandskräftig werden, sondern wehren Sie sich hiergegen mit Hilfe des taxnews-Mustereinspruchsschreibens.   Einspruch gegen den Zinsfestsetzungsbescheid für ……………….. durch den Bescheid vom……... Sehr geehrte Damen und Herren! Gegen den Einkommensteuerbescheid für den Veranlagungszeitraum …… vom……. legen wir im Auftrag - unseres Mandanten / unserer Mandanten - …………………….. Einspruch ein und beantragen die Nachzahlungszinsen nach § 233a AO i. V. mit § 238 AO herabzusetzen. Der aktuelle Zinssatz entspricht seit vielen Jahren nicht mehr der Situation auf dem Kapitalmarkt, so dass eine verfassungsgemäße Typisierung der Zinshöhe nicht mehr gegeben ist. Die Zinshöhe und damit die Typisierung eines Lebenssachverhaltes muss sich jedoch generell an realitätsgerechten Werten orientieren. Somit sind die Zinsen als steuerliche Nebenleistung zu hoch ermittelt worden. In diesem Zusammenhang ist auch zu erwähnen, dass durch das Steueränderungsgesetz 2010 die für den Steuerpflichtigen günstige Rechtsprechung des BFH hinsichtlich der Nichtbesteuerung der Guthabenzinsen, vgl. AZ BFH 15.06.2010, AZ VIII R 33/07 durch den Gesetzgeber verfassungswidrig mit einem Nichtanwendungsgesetz, vgl. BT Drucks. 14/3449 versehen worden ist und eine verschärfende Belastung entstanden ist. Die Entscheidung des I. Senates des BFH, die den Zinssatz von 0,5 v.H. im Monat noch als verfassungsgemäß bezeichnet hat, ist durch Zeitablauf überholt und fragwürdig geworden weil sich der Zinssatz auf dem Kapitalmarkt weit unter 6 v.H. manifestiert hat. Wir halten die Höhe der festgesetzten Nachzahlungszinsen daher für verfassungswidrig. Das Finanzgericht Hamburg, 2 K 50/12 ist der Auffassung, dass die Anwendung des Zinssatzes von 6 v.H. pro Jahr nach 238 Abs. 1 AO nicht gegen die Verfassung verstößt. Der BFH teilt diese Rechtsauffassung, vgl. AZ BFH IX R 31/13. Beim FG Düsseldorf war ein weiteres Verfahren zu dieser Thematik anhängig. Dieses Verfahren hat sich offensichtlich im Ergebnis zu einem positiven Ausgang für den Kläger entwickelt. Bemerkenswert ist, dass sich das Verfahren durch Erledigungserklärung erledigt hat. Dies deutet darauf hin, dass die Finanzverwaltung dem Klagebegehren zumindest dem Grunde nach entsprochen hat. Somit dürfte die Finanzverwaltung selbst bereit sein, in besonderen Härtefällen einen sachlichen Ausgleich der Zinsentwicklung vorzunehmen. Für sämtliche zur Zeit ergehenden Steuerfestsetzungen, verbunden mit einer Zinsfestsetzung sind jedoch zwei diesbezügliche Musterverfahren beim Bundesfinanzhof von erheblicher Bedeutung. Die Entscheidung des FG Thüringen – 3 K 889/13, EFG 2016, 354 (mit weiteren Ausführung in den Urteilsanmerkungen) hat sich mit einem Steuererlassantrages aus sachlichen Billigkeitsgründen befasst. Die vom FG zugelassene Revision wurde eingelegt und ist unter dem AZ BFH I R 77/15 beim BFH anhängig. Ein weiteres Revisionsverfahren ist aufgrund der Entscheidung des FG Düsseldorf vom 10.03.2016 - 16 K 2976/14 beim dritten Senat des BFH anhängig, vgl. AZ BFH III R 10/16. Aufgrund der vorstehend dargestellten Umstände liegen u.E. die Voraussetzungen zur Zwangsruhe nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO vor. Wir beantragen daher, unserem vorstehenden Antrag stattzugeben. Mit freundlichen Grüßen Mustermann Steuerberater / Wirtschaftsprüfer / Rechtsanwalt

Ihnen gefällt unser topaktueller taxnews Newsletter?

Empfehlen Sie ihn gerne auch Ihren Kollegen, Mitarbeitern und Freunden!