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Lang ersehnte Ländererlasse zu den Auswirkungen einer Option nach § 1a KStG auf BewG und ErbStG veröffentlicht

Die Länder haben mehr als ein Jahr nach dem ertragsteuerlichen BMF-Schreiben zu § 1a KStG vom 10.11.2021 mit gleich lautenden Erlassen vom 5. Oktober 2022 zu den bewertungsrechtlichen und erbschaft- und schenkungsteuerlichen Auswirkungen einer Option Stellung genommen.

 

Der Erlass gibt Klarheit in vielen bislang unsicheren Fragen der Literatur und Praxis.

 

Unter anderem werden folgende Grundsätze aufgestellt:

 

·         Für die erbschaft-/schenkungsteuerliche Verschonung einer optierenden Gesellschaft ist keine Mindestbeteiligung erforderlich.

·         Die Wertermittlung und -aufteilung erfolgt nach den für Mitunternehmerschaften aufgestellten Grundsätzen.

·         Mangels steuerlicher Kapitalkonten kann ausnahmsweise auf die handelsrechtlichen Kapitalkonten der Gesamthandsbilanz abgestellt werden.

·         Eine optierende Gesellschaft hat kein Sonderbetriebsvermögen - auch nicht bewertungsrechtlich.

·         Durch die Ausübung der Option oder Rückoption entsteht im Gesamthandsvermögen kein junges Verwaltungsvermögen.

·         Allerdings führt die Übertragung von Verwaltungsvermögen und/oder Finanzmitteln aus dem Sonderbetriebsvermögen in die Gesamthand im Zuge der Option zu jungem Verwaltungsvermögen und ggf. jungen Finanzmitteln.

·         Die an die Gesellschafter einer optierenden Gesellschaft gezahlten Löhne sind nicht in den jährlichen Lohnsummen zu berücksichtigen. Die Gesellschafter einer optierenden Gesellschaft zählen nicht zu den Beschäftigten im Sinne der Lohnsumme.

·         Die Ausübung der Option innerhalb der Behaltensfrist ist unschädlich, es sei denn, es werden nicht alle wesentlichen Betriebsgrundlagen des Sonderbetriebsvermögens im Zuge der Option mit übertragen.

·         Im Hinblick auf ein begünstigt erworbenes Nießbrauchsrecht stellt die Option während der Behaltensfrist einen schädlichen Verstoß dar.

 

Für weitere Einzelheiten wird auf die inhaltsgleichen Erlasse der Länder verwiesen.


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