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Landgericht Münster: Fehlende Kontierungsvermerke haben keine Auswirkung auf die formelle Ordnungsmäßigkeit der Buchführung

Generell wird an eine Buchführung die Anforderung gestellt, dass die Geschäftsvorfälle prüfbar sein müssen. Um diese Anforderungen zu erfüllen, ist es nach den GoBS 1995 erforderlich, dass eine Kontierung auf dem jeweiligen Beleg erfolgt. Nunmehr hat sich erstmals ein Gericht mit der Frage befasst und entschieden, dass die Kontierung kein essentieller Bestandteil einer ordnungsgemäßen Rechnungslegung ist, LG Münster vom 24.9.2010, AZ 12-O-471/07. Im Streitfall ging es darum, dass der Mandant der Meinung war, dass der Steuerberater keine ordnungsgemäße Finanzbuchhaltung erstellt habe. In der Praxis hat das Urteil jedoch darüber hinaus eine viel größere Dimension. Die Entscheidung des LG Münster kann im Rahmen von Betriebsprüfungen herangezogen werden, in denen durch die Finanzbehörden die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung in Frage gestellt wird. Es bleibt abzuwarten wann eine Anpassung der GoBS 1995 erfolgt.

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