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Kurzmeldung: Die Erhebung des Solidaritätszuschlags ist auch für die Veranlagungszeiträume 2020 und 2021 nicht Verfassungswidrig

Das FG Nürnberg hat mit seinem Urteil vom 29.7.2020 – 3 K 1098/19 entschieden, dass der Solidaritätszuschlag als Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer i. S. des Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 GG  auch für die Veranlagungszeiträume 2020 und 2021 eine ausreichende verfassungsrechtliche Grundlage hat.


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