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Können Corona-Hilfen als außerordentliche Einkünfte besteuert werden?

Das FG Münster hat sich in seinem vorl. nrkr. Urteil vom 26..2023 – 13 K 425/22 E mit der o.a. Fragestellung befasst.

Es ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Voraussetzungen der § 24 Nr. 1 i.V.m. § 34 Abs. 1 EStG nicht gegeben sind, da es an einer Zusammenballung der Einnahmen mangelt.

Eine andere Beurteilun könnte dann gegeben sein, wenn z.B. in 2021 Hilfen für 2020 und für 2021 in einem Jahr als Betriebseinnahmen zu erfassen sind.

Zudem ist zu bemerken, dass die Entscheidung des FG Münster vorläufig nicht rechtskräftig ist.


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