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Kennen Sie schon das Steuersparmodell des VIII. Senats des BFH bei der Einbringung einer Einzelpraxis in eine Sozietät

Auf die nachfolgend geschilderte Entscheidung werden wir im Rahmen unserer Seminarreihe taxnews aktuell-1-2012 sowohl in unserem Präsenzseminar als auch in unserem Online-Seminar eingehen Fraglich ist, ob es bei Anwendungsfällen des § 24 UmwStG erforderlich ist, eine Schlussbilanz für den Einbringenden und eine Eröffnungsbilanz für die aufnehmende Personengesellschaft zu erstellen. Bemerkenswert ist, dass sich der VIII. Senat zu dieser Frage nicht klar äußert. Er folgt mit seiner Beurteilung lediglich der Handlungsweise der Finanzbehörden. Im gegebenen Sachverhalt hat die aufnehmende GbR im Rahmen der Betriebsprüfung erstmals Bilanzen vorgelegt. Die in diesen Bilanzen ausgewiesen Forderungen aus der eingebrachten Praxis hat der VIII. Senat im Rahmen der Ermittlung des Veräußerungserlöses (und Veräußerungsgewinns) des Einbringenden erfasst. Hieraus muss gefolgert werden, dass der VIII. Senat diese Altforderungen nicht im Rahmen eines Übergangsgewinns beim Einbringenden erfasst. Diese Handlungsweise ist m.E. insoweit überraschend, als ein Veräußerungsgewinn nach § 16 EStG immer durch Bestandsvergleich ermittelt werden muss. Die zu aktivierenden Forderungen würden sich demnach bereits – im Rahmen des Übergangsgewinns – auf der Ebene der einzubringenden Einzelpraxis auswirken. Zudem stellt  sich m.E. die Frage, zu welchem Ergebnis die Entscheidung des BFH führt. Die Besteuerung der Forderungen führt  nach Auffassung des VIII. Senats zu einem – ggf. – begünstigten Veräußerungsgewinn. Geht die GbR wieder von § 4 (1) zu § 4 (3) EStG über, so entsteht ein laufender Verlust. Alleine hierdurch wird deutlich, dass der VIII. Senat des BFH hier wohl einem Irrtum unterlegen ist. Festzuhalten bleibt daher, dass der VIII. Senat des BFH den Ansatz des Vermögens in der  aufnehmenden PersGes als Veräußerungserlös für den Einbringenden beurteilt (was m.E. völlig korrekt ist). Ferner bleibt festzuhalten, dass die Realisierung von Gewinnen aus bestehenden Alt-Forderungen im Rahmen des Veräußerungsgewinns zu erfassen ist (was m.E. eine große Überraschung ist).

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