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Keine Berücksichtigung von Sonderbetriebsaufwendungen bei alleiniger Anfechtung des laufenden Gesamthandsgewinns

Die zuständigen Senate des BFH machen mit aktuellen Entscheidungen sehr deutlich klar, dass die steuerliche Betreuung von Personengesellschaften auch verfahrensrechtlich erhebliche Sorgfalt erfordert.

Mit seinem Urteil vom 18.11.2000 VI R 17/18 hat der VI. Senat des BFH wiederum deutlich gemacht, dass ein Feststellungsbescheid für eine Personengesellschaft mehrere Verwaltungsakte umfasst.

Soweit im Rahmen von Rechtsbehelfsfahren der Gesamthandsgewinn und der Gewinn der Sonderbilanz angefochten werden sollen, müssen zwei verschiedene Rechtsbehelfsverfahren geführt werden.


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