Die vorstehende Fragestellung ist aufgrund der Entscheidung des BSG vom 26.1.2022 – B 6 KA 2/21 R und der Weisung des LfSt Niedersachsen, DStR 2022, 1001 seit Jahren umstritten.
Bei der Gestaltung derartiger Fallgestaltungen tun sich sowohl Medizinrechtler, als auch steuerliche Berater schwer.
Nun scheint es für diese Fallgestaltung Licht am Horizont zu geben.
Wir werden Ihnen im Rahmen von zwei Seminarveranstaltungen Lösungshinwe ...
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