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Kassenprüfung: Finanzgericht darf Beweisantrag zur Programmdokumentation nicht ignorieren

Der aktuelle BFH-Beschluss vom 23.2.2018 ist ein Lichtblick für die Bargeldbranchen in Schätzungsfällen (Az: X B 65/17).

Im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde nutzte der BFH die (nicht häufige) Möglichkeit, dem FG ein Stoppschild zu zeigen und verwies den Rechtsstreit unmittelbar an das FG zur anderweitigen Verhandlung zurück (§ 116 Abs. 6 FGO).

FG hatte Beweisantrag ignoriert

Was war geschehen? Nach Ansicht des BFH hatte das FG die Sachaufklärungspflicht verletzt, indem es keinen Beweis darüber erhoben hat, ob die steuerlich erheblichen Daten zur Programmdokumentation in dem Kassensystem gespeichert waren.

Diesbezüglich hatte der Prozessvertreter des Klägers (ein Gastronom) jedoch einen ordnungsgemäßen Beweisantrag gestellt. Diesen überging das FG mit der unzutreffenden Behauptung, es handele sich um einen unzulässigen bloßen Antrag zur Ausforschung „ins Blaue hinein“.

Gegenbeweis zu Manipulationsmöglichkeiten auch bei PC-Kassen möglich?

Der BFH hatte in 2015 entschieden, dass der formelle Mangel einer fehlenden Programmdokumentation weniger ins Gewicht falle, wenn der Unternehmer darlege, dass seine Kasse keine Manipulationsmöglichkeiten eröffne (BFH v. 25.3.2015, Az: X R 20/13, BStBl II 2015, 743).

Doch dieses Urteil aus 2015 betraf eine schlichte Registrierkasse.

Im vorliegenden Fall ging es jedoch um eine PC-Kasse, so dass sich im weiteren vorliegenden Rechtstreit die Frage stellen wird, ob der Gegenbeweis auch bei PC-Kassen trotz der erweiterten technischen Möglichkeiten möglich ist.

Hierzu wird sich ggf. das FG in dem weiteren Verfahren oder ggf. der BFH im Rahmen einer Revision äußern.

Der Fall betraf einen Fall vor Einführung des § 146b AO n.F. durch das sog. Kassensicherheitsgesetz.


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