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Kann der Buchwertfortführungsantrag i.S.d. §§ 20, 24 UmwStG auch konkludent gestellt werden?

In der Praxis stellt sich immer wieder die praktische Frage, wie ein Buchwertfortführungsantrag gestellt werden muss.

Die entscheidende Frage ist, ob ein Formzwang besteht und somit ein ausdrücklicher Antrag erforderlich ist.

Hierzu hat der BFH in seinem Urteil vom 19.12.2018 I R 1/17 fast beiläufig Stellung genommen.

Demnach besteht kein Formzwang und ein konkludenter Antrag ist möglich.

Über die Einzelheiten werden wir Sie gerne im Rahmen unserer Seminarreihe taxnews-aktuell-4-2019 informieren.


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