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Jahressteuergesetz 2022 vom Bundeskabinett beschlossen: Freistellung von Photovoltaikanlagen von Ertragsteuer und Umsatzsteuer ab 1.1.2023

Das Bundeskabinett hat am 14.9.2022 das JStG 2022 beschlossen.

Gegenüber den Referentenentwurf sieht das Gesetz zur Förderung des Ausbaus von Photovoltaikanlagen nun die gesetzliche Ertragsteuerbefreiung kleinerer Anlagen und einen Nullsteuersatz bei der Umsatzsteuer vor.

Befreiung von der Ertragsteuer:

Mit Wirkung zum 1.1.2023 werden Einnahmen aus Photovoltaikanlagen auf Einfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien bis 30 Kilowatt-Peak und aus solchen auf Gebäuden, die überwiegend Wohnzwecken dienen (z.B. Mehrfamilienhäuser) je Wohn- oder Gewerbeeinheit bis 15 Kilowatt-Peak von der Ertragsteuer befreit.

 

Umsatzsteuerlicher Nullsteuersatz:

Für die Lieferung, den innergemeinschaftlichen Erwerb, die Einfuhr und die Installation von Photovoltaikanlagen und Stromspeichern soll ab 1.1.2023 ein umsatzsteuerlicher Nullsteuersatz gelten, soweit es sich um eine Leistung an den Betreiber der Photovoltaikanlage handelt und die Anlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Da Photovoltaikanlagenbetreiber bei der Anschaffung der Anlage damit nicht mehr mit Umsatzsteuer belastet werden, müssen diese nicht mehr auf die Kleinunternehmerregelung verzichten, um sich die Vorsteuerbeträge erstatten zu lassen. Sie sollen damit vom bisherigen Bürokratieaufwand entlastet werden.

Hinweis: Des Weiteren wird die Beratungsbefugnis von Lohnsteuerhilfevereinen erweitert. Diese dürfen ihre Mitglieder künftig auch bei der Einkommensteuer beraten, wenn diese Photovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 30 Kilowatt-Peak betreiben.


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