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Interessante Revision: Führt verzögerte Selbstnutzung des Familienheims durch Renovierung zur Versagung der Steuerbefreiung?

Mit Urteil vom 10.3.2021 (Az. 4 K 2245/19 Erb) hat das FG Düsseldorf die Steuerbefreiung für ein Familienheim nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG versagt, weil der Einzug renovierungsbedingt erst 18 Monate nach dem Erbfall erfolgte und die angemessene Frist von sechs Monaten überschritten war.

 

Die Erwerberin hatte die Wohnungsräumung selbst vorgenommen. Gesundheitliche Probleme verzögerten die Arbeiten jedoch immer wieder. Auch die Angebote zur Renovierung waren nur schleppend eingeholt worden.

 

Das Finanzgericht lastete die Verzögerung der Erwerberin an. Reguläre Renovierungs- und Modernisierungsarbeiten und eine Auslastung des Handwerks seien vorhersehbare und beeinflussbare Umstände. Den Verzögerungen hätten durch Inanspruchnahme externer, professioneller Räumungsunternehmen und durch frühzeitige Kontaktaufnahme zu einer Vielzahl von Handwerksbetrieben begegnet werden müssen.

 

Hinweis: Das Gericht führte aus, dass nur besondere, nicht unmittelbar nach dem Erbfall erkennbare Umstände (wie z.B. die Entdeckung gravierender Mängel nach Beginn der Renovierung) die Überschreitung der Sechsmonatsfrist hätten rechtfertigen können.

 

Die Revision wurde zugelassen. Dort ist bereits ein ähnliches Verfahren unter Aktenzeichen II R 46/19 anhängig (Vorinstanz FG Münster, Urteil v. 24.10.2019 - 3 K 3184/17 Erb).


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