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Hier finden Sie den Text des Vortrags von RA Feigen in der Sache Hoeneß - Diese Argumente haben das Gericht nicht überzeugt

Verteidigung am 13.03.2014 1. Die „Stunde Null“ dieses Verfahrens ist der 17, Januar 2013, 8:15 Uhr. Denn: Zu diesem zeitpunkt ging die Selbstanzeige von Uli Hoeneß bei der Finanzbehörde ein. Allein dieses Schreiben ist für die juristische Beurteilung der Wirksamkeit der Selbstanzeige maßgeblich. Hinzuzufügen ist: Diese Selbstanzeige, von vielen, die sie nie gelesen haben, als dilettanitsch gescholten, ist weitaus besser als ihr Ruf. Sie lässt vor allem keien Zweifel daran, dass Herr Hoeneß damit zur Steuerehrlichkeit ohne jede Einschränkung zurückkehren wollte un zurückgekehrt ist. 2. Die Hauptverhandlung hat bestätigt, dass die Tat entgegen der in der Anklage vertretenen Auffassung nicht endeckt war, als die Selbstanzeige eingereicht wurde. Im Übrigen hatte schon die Staatsanwaltschaft am 25.02.2013 in den Akten festgehalten: „Zugunsten des Steuerpflichtigen ist zu berücksichtigen, dass ohne die Selbstanzeige aller Wahrscheinlichket nach die Ermittlungen der Behörden ergebnislos verlaufen wären.“ 3. Die Selbstanzeige ist auch wirksam, weil die mit ihr vorgelegten Kontodaten geeignet waren, hieraus im Wege der Schätzung die Steuerschuld zu berechnen. Dies hat die Finanzverwaltung zwei Wochen nach Einreichen der Selbstanzeige im Wege einer Probeberechnung vollzogen und anhand der Selbstanzeige vom 17. Januar 2013 Mehrsteuern in Höhe von rund 70 Mio. Euro berechnet. Der nunmehr ermittelte Betrag von rund 27. Mio. Euro liegt deutlich unter dieser Schätzung und somit unter den in der Selbstmittelung mitgeteilten Zahlen. 4. Der Formmangel, auf den die Staatsanwaltschaft abhebt, wirkt sich vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nicht auf die Wirksamkeit der Selbstanzeige aus. 5. Wollte man dies – wie die Staatsanwaltschaft – anders sehen, ist enscheidend, dass auch bei einer formalen Unwirksamkeit der Selbstanzeige die hierduch belegte vollkommene Rückkehr zur Steuerehrlichkeit des Herrn Hoeneß der entscheidende Strafzumessungsfaktor ist. Denn: Es kommt in desem Fall nicht auf die vielfach zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur „Millionengrenze“ an. Dieser Rechtsprechung liegt die Konstellation zugrunde, dass der Steuerpflichtige ohne eingenes Zutun endeckt wird. Dies ist hier nicht der Fall, weil sich Herr Hoeneß mit seiner Selbstanzeige offenbart hat, bevor die Tat endeckt war. 6. Die Selbstanzeige erfüllt inhaltlich alle Voraussetzungen, die Gesetzgeber und Bundesgerichtshof verlangen. Selbst wenn man die Selbstanzeige wegen eines Formulierungsfehlers für unwirksam halten wollte, scheidet eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung daher aus. Hans W. Feigen, Rechtsanwalt

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