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Haben Sie das auch schon mal erlebt: Das Finanzamt deutet nach einer Einspruchsentscheidung an, den Steuerbescheid zu ändern, versäumt es dann, aber es wirklich zu tun!

Das FG Berlin-Brandenburg hat sich in seiner rechtskräftigen Entscheidung vom 1.7.2015 7 K 7245/12 mit der vorstehenden Fragestellung befasst. Im konkreten Sachverhalt hatte das Finanzamt gegenüber dem Steuerpflichtigen vorgetäuscht, dass eine schlichte Änderung noch möglich sei. Der Steuerpflichtige hatte im Vertrauen auf diese Auskunft des Finanzamtes keine Klage eingelegt. Daraufhin hatte das Finanzamt dem Steuerpflichtigen mitgeteilt, dass die Steuerfestsetzung nicht mehr geändert werden könne. Das FG hat nunmehr in seiner Entscheidung klargestellt, dass in diesem Falle die Voraussetzungen des § 56 (1) FGO gegeben seien und eine Wiedereinsetzung in die Klagefrist zu gewähren sei.

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