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Grundsteuerreform: Öffentliche Bekanntmachung des BMF im Bundessteuerblatt zur Abgabe der Grundsteuerbewertung bis 31. Oktober 2022

Am 30. März 2022 haben die Finanzverwaltungen der Länder, die das sog. Bundesmodell anwenden     

Berlin
Brandenburg
Bremen
Mecklenburg-Vorpommern
Nordrhein-Westfalen
Rheinland-Pfalz
Saarland
Sachsen
Sachsen-Anhalt
Schleswig-Holstein
Thüringen

im BStBl. 2022 I S. 205 die Aufforderung zur Abgabe der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts

auf den 31. Oktober 2022

öffentlich bekannt gegeben.

Durch die öffentliche Bekanntmachung gilt die Aufforderung 2 Wochen nach dem Tag der Bekanntmachung als bekannt gegeben. Dies befreit die Finanzämter grundsätzlich von der Einzelaufforderung an jeden Grundstückseigentümer.

Zur Abgabe verpflichtet sind Eigentümer von Grundstücken, Betrieben der Land- und Forstwirtschaft, Erbbauverpflichteten sowie Eigentümer von Grundtücken mit Gebäuden auf fremdem Grund und Boden in den bezeichneten Bundesländern. Maßgebend für die persönliche Erklärungspflicht sind die Verhältnisse am 1. Januar 2022.

Verspätete Abgaben oder Nichtabgabe sollen mit Verspätungszuschlägen sanktioniert und die Besteuerungsgrundlagen geschätzt werden können.

Laut dem BMF-Schreiben werden die elektronischen Formulare ab 1. Juli 2022 zur Verfügung stehen.  

Hinweis:

Unser Online-Webinar am 23. Mai 2022 zur Grundsteuerreform informiert Sie umfassend über alle Modelle, Berechnungsschritte und Erklärungsangaben.


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