Der BFH hat mit seinem Beschluss vom 24.10.2024 VI B 35/24 ADV im Hinblick auf die langanhaltende Niedirigzinsphase verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Höhe der ADV-Zinsen nach §§ 237 / 238 AO für Zeiträume ab dem 1.1.2019 geäußert.
Das FG Münster hat in seinem aktuellen Beschluss vom 3.6.2026 9 V 583/26 dagegen bereits für Zeiträume ab dem 1.1.2014 entsprechende Bedenken geäußert.
Diesbezüglich ist nunmehr eine Beschwerde unter dem AZ BFH VIII B 58/26 ADV beim BFH anhängig.
Einschlägige Fallgestaltungen sollen daher offengehalten werden.