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Grundsatzverfahren beim BFH zur Höhe der Aussetzungszinsen auch für Zeiträume vor dem 1.1.2019

Der BFH hat mit seinem Beschluss vom 24.10.2024 VI B 35/24 ADV im Hinblick auf die langanhaltende Niedirigzinsphase verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Höhe der ADV-Zinsen nach §§ 237 / 238 AO für Zeiträume ab dem 1.1.2019 geäußert.

 

Das FG Münster hat in seinem aktuellen Beschluss vom 3.6.2026 9 V 583/26 dagegen bereits für Zeiträume ab dem 1.1.2014 entsprechende Bedenken geäußert.

 

Diesbezüglich ist nunmehr eine Beschwerde unter dem AZ BFH VIII B 58/26 ADV beim BFH anhängig.

 

Einschlägige Fallgestaltungen sollen daher offengehalten werden.


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