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Grundsatzverfahren beim BFH: Keine Aufwärtsinfektion nach § 15 (3) Nr. 1 Alternative 2 EStG bei freiberuflichen Personengesellschaften

Das FG Hamburg hat mit seiner Entscheidung vom 25.2.2021 3 K 139/20 für ein Novum gesorgt.

 

Das FG hat entschieden, dass eine Personengesellschaft, die im Wesentlichen Einkünfte aus § 18 EStG erzielt und dazu lediglich geringfügige gewerbliche Einkünfte aus einer Beteiligung an einer gewerblich tätigen Personengesellschaft erzielt, nicht der Gewerbesteuer unterliegt.

 

Das FG hat keine Revision gegen seine Entscheidung zugelassen.

 

Die Finanzbehörden haben jedoch erwartungsgemäß eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Entscheidung eingelegt, die unter dem AZ BFH VIII B 38/21 nunmehr beim BFH anhängig ist.

 

Es wird spannend sein, wie sich der VIII. Senat des BFH zu der Fragestellung positionieren wird.

 

Bei einschlägigen Streitfällen sollten die Verfahren im Hinblick auf das grundsätzliche Verfahren beim BFH offengehalten werden.


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