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Grundsatzrevision zur Frage der Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für eine „Erstausbildung“ nach einer langjährigen gewerblichen Betätigung

Das FG Niedersachsen hat mit seinem Urteil vom 26.3.2021 2 K 130/20 entschieden, dass die Kosten für eine Ausbildung nach einer langjährigen gewerblichen Tätigkeit lediglich den beschränkt abzugsfähigen Aufwendungen zuzuordnen sind.

Das FG Niedersachsen hat in seinem Urteil die Revision nicht zugelassen.

Der VI. Senat des BFH hat die Revision jedoch aufgrund der eingelegten NZB zugelassen, die nun unter dem AZ VI R 22/21 beim VI. Senat des BFH anhängig ist.

Es wird spannend sein, wie sich der VI. Senat des BFH zu dieser Frage postionieren wird.


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