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Grundsatzrevision: Was muss ein Apotheker hinsichtlich seiner Bareinnahmen dem Betriebsprüfer vorlegen?

Fraglich ist im jetzt aktuell anhängigen Revisionsverfahren, was für die Annahme einer ordnungsgemäßen Buchführung erforderlich ist. Nach Auffassung des FG Münster vom 10.10.2013 - 2 K 4112/12 (Rev. AZ BFH X R 47/13) reicht es für die Annahme einer ordnungsgemäßen Buchführung aus, wenn der Apotheker die Tageseinnahmen durch Tagesendsummenbons seines Kassensystems erfasst und nachweist. Der Apotheker muss dem Betriebsprüfer keinen Zugriff auf weitere - durch sein Kassensystem erzeugte - Aufzeichnungen gewähren. Das Finanzgericht hat eine - wegen der Verweigerung des Datenzugriffs - vorgenommene "Strafhinzuschätzung" durch das Finanzamt i.H.v. 3 v.H. des Umsatzes zurückgewiesen. Die Finanzbehörden haben jedoch gegen das Urteil Revision eingelegt. Es bleibt daher abzuwarten, wie sich der BFH zu dieser Fragestellung positioniert. Die Entscheidung des BFH wird grundsätzliche Bedeutung für sämtliche Betriebsprüfungsfälle bei Unternehmen mit Bargeschäften haben.

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