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Grundsatzrevision beim BFH zur Frage, wann dürfen Rückstellungen für Steuerberatungskosten im Zusammenhang mit einer Betriebsprüfung und Haftungsbeträge gebildet werden

Das FG Münster hat zur vorstehenden Frage mit seinem Urteil vom 24.6.2021 – 10 K 2084/18 K, G grundsätzlich Stellung genommen.

 

Das FG ist zum Ergebnis gelangt, dass Rückstellungen für hinterzogene Steuernachforderungen nicht im Jahr ihrer wirtschaftlichen Veranlassung gebildet werden können, sondern erst in dem Jahr, in dem der Sachverhalt durch die Betriebsprüfung aufgegriffen wird und der Steuerpflichtige mit der Inanspruchnahme rechnen musste.

 

Gegen die Entscheidung des FG ist Revision beim BFH eingelegt worden, AZ BFH I R 19/21.

 

Einschlägige Streitfälle sollten daher offengehalten werden.

 


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