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Grundsatzrevision beim BFH zur Abziehbarkeit von Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG

Das FG Niedersachsen hat mit seinem Urteil vom 14.12.2021 6 K 20/21 den Abzug der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung i.S.d. § 33 EStG zugelassen.

 

Die Finanzbehörden ordnen die Situation nicht als Krankheit ein und haben gegen das Urteil Revision eingelegt, die unter dem AZ BFH VI R 2/22 anhängig ist.

 

Einschlägige Fallgestaltungen sollten daher offengehalten werden.


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