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Grundsätzliche FG-Entscheidung: Keine VGA bei Abfindungszahlungen unverfallbarer Pensionsansprüche anlässlich der Veräußerung der Geschäftsanteile

Das FG Münster hat mit seiner jetzt veröffentlichten Entscheidung vom 23.3.2009 9 K 319/02 K, G, F (EFG 2009, 1779) klargestellt, dass der Verzicht auf unverfallbare Pensionsansprüche anlässlich der Veräußerung der Gesellschaftsanteile nicht zu einer VGA führen muss. Nach seiner Entscheidung führt der Verzicht von beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH im Zusammenhang mit der Veräußerung ihrer Gesellschaftsanteile auf Veranlassung des Erwerbers gegen Abtretung von Ansprüchen aus Rückdeckungsversicherungen auf unverfallbare und erdiente Ansprüche aus Pensionszusagen, deren Wert über dem der Ansprüche aus den Rückdeckungsversicherungen liegt, so führt die Übertragung der Ansprüche aus der Rückdeckungsversicherungen nicht schon deshalb zur Annahme von VGA, weil die ursprüngliche Pensionszusagen keine Regelungen über einer Abfindung der Pensionsansprüche enthielten. Aufgrund der nicht eingelegten Revision – in einem Fall von grundsätzlicher Bedeutung – gibt die Finanzbehörde zu erkennen, dass sie der Finanzrechtsprechung folgt und ihre bisherige Rechtsauffassung nicht mehr weiter verfolgt.

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