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Grundsatzentscheidung des I. Senats des BFH zur Anwendung der Gesamtplanrechtsprechung

Der I. Senat des BFH hat mit seiner Entscheidung vom 25.11.2009, I R 72/08, DStR 2010, 269 u.a. sehr grundsätzliche Ausführungen zur Anwendung der Gesamtplanrechtsprechung im Anwendungsbereich der Ausgliederung von wesentlichen Betriebsgrundlagen vor einer Einbringung nach § 20 UmwStG gemacht. Er hat in dieser Entscheidung klare Kriterien herausgearbeitet, wann es zu einer Anwendung dieser Rechsprechung kommen kann bzw. wann deren Anwendung ausgeschlossen ist. Im Rahmen unserer Veranstaltung aktuell 2-2010 werden wir auf diese Entscheidung und die durch den I. Senat erarbeiteten Kriterien eingehen. Weitere Revision - § 24 UmwStG Zur Frage der Anwendung der Gesamtplanrechtsprechung im Anwendungsbereich des § 24 UmwStG – bei vorheriger Veräußerung einer wesentlichen Betriebsgrundlage –, ist eine weitere Revision beim BFH anhängig, EFG 2010, 369, AZ BFH X R 60/09. Weitere Revision - § 16 EStG Zur Frage der Anwendung der Gesamtplanrechtsprechung im Anwendungsbereich des § 16 EStG – bei vorheriger BW-Ausgliederung einer wesentlichen Betriebsgrundlage –, ist eine weitere Revision beim BFH anhängig, DStRE 2010, 273, AZ BFH IV R 49/08. Weitere Revision - § 6 (3) EStG Zur Frage der Anwendung der Gesamtplanrechtsprechung im Anwendungsbereich des § 6 (3) EStG – bei vorheriger BW-Ausgliederung einer wesentlichen Betriebsgrundlage –, ist eine weitere Revision beim BFH anhängig, DStZ 2009, 141 Rev. IV R 52/08.

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