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Grundsatzentscheidung des BFH zur Verschonung bei der ErbSt und SchenkSt: Die Berücksichtigung des Abzugsbetrags

Der Richter am BFH – Herr Prof. Dr. Loose – hat in seiner Veröffentlichung (DB 2021, 1641) die Grundsatzentscheidung des II. Senats des BFH vom 23.2.2021 II R 34/19 dargestellt und kommentiert.

 

Bei der Verschonung des BV spielt der Abzugsbetrag nach § 13a (2) Satz 3 ErbSt i.H.v. 150.000 € eine nicht unbedeutende Rolle.

 

Das gilt vor allem dann, weil man ihn durch geschickte Gestaltung für mehrere Erwerbe in Anspruch nehmen kann.

 

In seiner Entscheidung hatte der BFH darüber zu entscheiden, ob der Abzugsbetrag im Zehnjahreszeitraum auch dann bereits berücksichtigt worden ist, wenn er beim ersten Erwerb infolge einer Abschmelzung nur 0 € beträgt.

 

Diese Frage hat der BFH nun positiv beantwortet.

 

Im Rahmen von Gestaltungsüberlegungen muss diesem Umstand nun Rechnung getragen werden.

 


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