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Grundsatzentscheidung des BFH zur Steuerermäßigung nach § 35a EStG bei ambulanten Pflege- und Betreuungsleistungen

Mit Urteil vom 12.4.2022 (VI R 2/20) hat der BFH zur Geltendmachung von Pflege- und Betreuungsleistungen i. S. von § 35a Abs. 2 Satz 2 1. Halbsatz EStG Stellung genommen.

 

Strittig war die Abziehbarkeit von Aufwendungen für die ambulante Pflege zugunsten der nicht im Haushalt der Klägerin, sondern in ihrem eigenen Haushalt lebenden Mutter.

 

Die Tochter hatte einen ambulanten Pflegedienst für die Unterstützung beim Einkauf, bei der Hauswirtschaft und der Betreuung der Mutter eingeschaltet, da ihr Haushalt 100 km entfernt vom Wohnort der Mutter lag.

Der Pflegevertrag wies sowohl Mutter als auch Tochter als Leistungsnehmer aus. Die Rechnungen des Pflegedienstes waren auf die Mutter ausgestellt. Beglichen wurden sie von der Tochter durch Banküberweisung, die diese in ihrer Einkommensteuererklärung steuerlich geltend machen wollte. Das Finanzamt und die Vorinstanz hatten dies abgelehnt.

Der BFH sah die Revision als begründet an und nahm zugunsten vieler Betroffener Stellung:

  • Aufwendungen für die ambulante Pflege und Betreuung eines Dritten berechtigen zur Steuerermäßigung. Dies gilt auch dann, wenn die Pflege- und Betreuungsleistungen nicht im eigenen Haushalt des Steuerpflichtigen, sondern im Haushalt der gepflegten oder betreuten Person ausgeübt oder erbracht werden.

 

  • Es muss sich jedoch um eigenen Aufwand handeln. Sofern lediglich Drittaufwand vorliegt, kann keine Steuerermäßigung beansprucht werden.

 

  • Für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung ist weder Voraussetzung, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten noch in den Zahlungsvorgang ein Kreditinstitut eingebunden hat.

Hinweis:

Der BFH hat das Verfahren an die Vorinstanz zurück verwiesen, um zu klären, ob die Tochter den Pflege- und Betreuungsvertrag in eigenem Namen, wenn auch zugunsten ihrer Mutter, abgeschlossen oder die Mutter nur bei deren Vertragsabschluss vertreten hat. In letzterem Fall läge lediglich Drittaufwand vor und es wäre keine Steuerermäßigung zu gewähren. In der Praxis ist daher auf eindeutige Vertragsverhältnisse zu achten.


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