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Grundsatzentscheidung des BFH: Wem ist der Gewinn aus einem Schuldenerlass beim Gesellschafterwechsel bei einer PersGes zuzurechnen?

Die Praxisfrage Bei Personengesellschaften, die sich in einer wirtschaftlichen Krise befinden, treten häufig ein Gesellschafterwechsel und ein Erlass von Verbindlichkeiten parallel ein. In diesem Fall stellt sich die grundsätzliche Frage, wem wird der Ertrag aus dem Wegfall der Verbindlichkeiten zugerechnet, dem Alt- oder dem Neugesellschafter. Die Entscheidung des BFH Mit seiner Entscheidung vom 22.1.2015 IV R 38/10 macht der IV. Senat des BFH sehr grundsätzliche Äußerungen. Demnach stellt sich die Beurteilung wie folgt dar: Bei einem Wechsel der Gesellschafter einer Personengesellschaft ist der Ertrag aus einem Forderungsverzicht der Gesellschaftsgläubiger dem Neugesellschafter zuzurechnen, wenn den im konkreten Fall getroffenen Vereinbarungen der Neugesellschafter die betreffenden Verbindlichkeiten anstelle des Altgesellschafters wirtschaftlich tragen sollte. Ist vereinbart, dass der Neugesellschafter die betreffenden Verbindlichkeiten wirtschaftlich nicht tragen soll, so ist der entsprechende Ertrag dem Altgesellschafter zuzurechnen, der durch den Erlass der Schulden von seiner Haftung entbunden wird. Der Praxishinweis Aufgrund der vorstehenden Entscheidung des BFH sollte in der Praxis große Sorgfalt auf die zu treffenden Vereinbarungen gelegt werden. Denn regelmäßig hat der Ausscheidende Gesellschafter noch erhebliche Verlustvorträge etc., die mit den entstehenden Gewinnen ausgeglichen werden können. Den Neugesellschafter würde die Zurechnung des Gewinns dagegen in der einer Situation treffen, in der er die Liquidität als Investitionsvolumen für seine neue Beteiligung verwenden würde.

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