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Grundsätzliche Ausführungen des BFH zum Vorsteuerabzug: Zur Identität von Rechnungsaussteller und leistendem Unternehmer

Mit Urteil vom 14.2.2019, V R 47/16 hat sich der BFH sehr grundsätzlich zu den Anforderungen im Rahmen des Vorsteuerabzugs befasst.

Die für die Berechtigung zum Vorsteuerabzug nach ständiger Rechtsprechung erforderliche Identität von Rechnungsaussteller und leistendem Unternehmer entspricht der Rechtsprechung des EuGH, der zufolge die Angabe der Anschrift, des Namens und der Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer des Rechnungsausstellers es ermöglichen soll, eine Verbindung zwischen einer bestimmten wirtschaftlichen Transaktion und dem Rechnungsaussteller herzustellen.

Bei Streitigkeiten mit Prüfungsdiensten sollte die vorstehende Entscheidung des BFH beigezogen werden.


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