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Grunderwerbsteuer: Klarstellung des BFH zur mittelbaren Änderung des Gesellschafterbestandes

Die Kernaussage Der BFH hat die Anforderungen präzisiert, unter denen eine mittelbare Änderung des Gesellschafterbestandes einer grundstücksbesitzenden Personengesellschaft vorliegt und damit Grunderwerbsteuer auslösen kann, BFH, Urteil v. 9.7.2014 - II R 49/12.. Der Hintergrund Gehört zum Vermögen einer Personengesellschaft ein inländisches Grundstück und ändert sich innerhalb von fünf Jahren der Gesellschafterbestand unmittelbar oder mittelbar dergestalt, dass mindestens 95 % der Anteile am Gesellschaftsvermögen auf neue Gesellschafter übergehen, gilt dies als ein auf die Übereignung dieses Grundstücks auf eine neue Personengesellschaft gerichtetes Rechtsgeschäft (§ 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG). Der Streitfall Im Streitfall erlangte der Erwerber eines Anteils an einer grundstücksbesitzenden Personengesellschaft eine vermögensmäßige Beteiligung von 94,4 %. Gleichzeitig wurde ihm hinsichtlich des Restanteils von 5,6 %, der zivilrechtlich beim Veräußerer verbleiben sollte, eine Kaufoption mit fest vereinbartem Kaufpreis eingeräumt und die auf diesen Anteil entfallenden zukünftigen Gewinne abgetreten. Das FA sah hierin einen teils unmittelbaren (94,4 %), teils mittelbaren (5,6 %), insgesamt demnach vollständigen Gesellschafterwechsel und setzte gegen die Gesellschaft Grunderwerbsteuer fest. Die einzelnen Aussagen des BFH Entgegen der Ansicht des FG kann der Tatbestand des § 1 Abs. 2a GrEStG erfüllt sein. Hinsichtlich des zivilrechtlich beim Veräußerer verbliebenen (Rest-)Anteils von 5,6 % hat sich der Gesellschafterbestand der Personengesellschaft (mittelbar) geändert. Dieser Anteil ist aufgrund der zwischen dem Veräußerer und Erwerber getroffenen Vereinbarungen in Anlehnung an die Grundsätze des § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO wirtschaftlich dem Erwerber zuzurechnen. Ungeachtet des zivilrechtlich beim Veräußerer verbliebenen Anteils, ist dieser als wirtschaftlicher Eigentümer desselben anzusehen. Dem Erwerber wurde aufgrund des Optionsrechts eine rechtlich geschützte, auf den Erwerb des Restanteils gerichtete Rechtsposition verschafft. Da der Kaufpreis für die zukünftige Übernahme des Restanteils fest vereinbart wurde, sind damit alle Risiken und Chancen zukünftiger Wertveränderung und mit der Abtretung aller zukünftigen Gewinne auch alle mit dem Restanteil verbundenen wesentlichen Rechte als Gesellschafter, auf den Erwerber übergegangen. Unter diesen Voraussetzungen kam dem beim Veräußerer verbliebenen Stimmrecht wirtschaftlich keine Bedeutung mehr zu.

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