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Grunderwerbsteuer: BFH zur Minderung der Bemessungsgrundlage von Wohn- und Gewerbeimmobilien

Je nach Bundesland beträgt die Grunderwerbsteuer zwischen 3,5 % und 6,5% der Bemessungsgrundlage. Dies ist in der Regel der vereinbarte Kaufpreis. Bei übernommenen beweglichen Bestandteilen wie beispielsweise Einbauküchen, Kaminen oder Markisen reduziert sich die Bemessungsgrundlage entsprechend.

Derzeit anhängig ist ein Verfahren beim BFH (Az II R 49/17) zu der Frage, ob bei Erwerb von Teileigentum die Bemessungsgrundlage um das übernommene Guthaben aus einer Instandhaltungsrücklage zu mindern ist.

Zu der grundsätzlichen Kürzung erging ein aktueller BFH-Beschluss am 3.6.2020 (Az II B 54/19). Danach sind Gegenstände (körperliche Gegenstände oder Rechte), die zusammen mit dem Grundstück gegen Entgelt veräußert werden, keine Leistung für den Erwerb des Grundstücks. Sie erfüllten nicht den Grundstücksbegriff im Sinne des § 2 GrEStG. Für die Beurteilung, ob Gegenstände Zubehör i.S.d. § 97 Absatz 1 S. 1, § 98 Nummer 1 BGB darstellen, sei die zivilrechtliche Rechtsprechung maßgebend. Ein Gesamtkaufpreis sei nach dem Verhältnis zu verteilen, in dem der Wert des Grundstücks zum Wert der sonstigen Gegenstände steht (Boruttau'schen Formel).

Tipp:

Es ist empfehlenswert die entsprechenden Gegenstände und deren Wert gesondert im Kaufvertrag aufzulisten. Die Finanzverwaltung (vgl. z. B. OFD Niedersachsen, Verfügung v. 7.5.2014, S 4521 - 44 - St 262) lässt es aus Vereinfachungsgründen zu, den vereinbarten Wert dieser Gegenstände ohne weitere Ermittlungen als angemessen anzuerkennen, wenn 15 % der Gesamtgegenleistung, höchstens jedoch 50.000 EUR nicht überstiegen werden.

Hinweis:

Zu der Frage, ob Solar- bzw. Photovoltaikanlagen unter den Grundstücksbegriff im Sinne des § 2 GrEStG fallen oder nicht, beachten Sie bitte der Erlass der Finanzbehörde Hamburg, vom. 8.7.2008 (53 S 4521 - 009/06).


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